Alles zum Thema Ladesicherung
Folgende Punkte wurden für den neuen Ladesicherungsmängelkatalog für Rundholz ausgearbeitet.
Die unten angeführten Angaben werden im demnächst in Kraft treten.
Für LKW bei formschlüssig anliegendem Rundholz an der gesamten Höhe der Stirnwand
2 Gurte egal welche Länge.
Für LKW (wenn nicht formschlüssig anliegt) und Anhänger
bei Ladelänge bis 2,50m 2 Gurte
von 2,50m bis 5m 3 Gurte
von 5m bis 6m 4 Gurte
über 6m je angefangene 2m zusätzlich 2 Gurte
Gurte müssen ausgeführt sein mit einem Sft von 500daN, mit einer Ratsche im direktem Zug. Diese Angaben sind als Mindestanforderung zu sehen und sind nicht gültig z.B. für Buche oder entrindetes Holz.
Es ist aber auch möglich die Gurtanzahl zu reduzieren wenn zB. Verzurrgeräte mit zb. Sft von 850daN verwendet werden. Das heißt anstatt 3 Gurte mit 500daN nur zwei mit 850daN,
jedoch zwei sind auf jeden Fall erforderlich.
Weiters sollten die Gurte in der Nähe der Rungen sein. Keinesfalls unmittelbar nebeneinander!!
Der Greiferschutz muß um 20mm tiefer wie die Rungenstöcke sein. Die Rungenstöcke mußen mit zwei Überstandsleisten von 10mm ausgestattet sein.
Die Einhängehaken oder Ringe müssen ebenfalls geprüft bzw. zertifiziert sein und ein einwandfreies im Zug liegendes Verzurren ermöglichen.
Der Gurt über die Rundhölzer darf keinesfalls verdreht sein! Das Prüfschild muß sowohl am Gurt als auch auf der Ratsche vorhanden sein und lesbar sein, ansonsten ist der Gurt nicht als Zurrmittel zulässig.Das Rundholz muß bauchig geladen sein, und der höchste Punkt des Rundholzes darf den Höchsten Punkt der Rungen nicht überragen.
Die Zurrgurte müssen jährlich von einer sachkundigen Person überprüft und aufnotiert werden, ob die Gurte Beschädigungen aufweisen.
Diese Liste ist vom Transportunternehmer aufzubewahren und gegebenenfalls vorzulegen.
Die Gurte können bis zu 10% der Breite Einschnitte bzw. Einrisse aufweisen und entsprechen somit noch den Richtlinien und sind noch ordnungsgemäß.




